Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Dieses Verzeichnis muss nach Artikel 30 Absatz 5 DSGVO nicht geführt werden, weil weniger als 250 Beschäftigte die Daten verarbeiten und keine Daten der aufgezählten Kategorien verwendet werden.
Datenschutz-Folgeabschätzung
Keine der in Artikel 35 Absatz 1 DSGVO aufgeführten Kriterien findet hier Anwendung. Auch die Kriterien nach Absatz 3 treffen in diesem Fall nicht zu. Es ist nicht von einem hohen Risiko für die Betroffenen auszugehen.